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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Zeppelin Power Systems GmbH

I. Allgemeines

  I.      Allgemeines

1.      Nachstehende Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Zeppelin Power Systems GmbH, insbesondere für den Verkauf und die Lieferung von Waren, für die Erbringung von Serviceleistungen (insbesondere Reparatur, Inspektion und Wartung) und die Entsendung von technischem Personal. Sie gelten auch für alle in der Zukunft zu erbringenden Lieferungen und Leistungen.

2.      Andere Geschäftsbedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Sie durch eine gesonderte Vereinbarung ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen werden. Von Ihnen übersandte oder in Bezug genommenen Bedingungen widersprechen wir hiermit. Wir erkennen sie auch dann nicht an, wenn wir Ihnen, nach dem sie bei uns eingegangen sind, nicht nochmals gesondert widersprechen.

3.      Soweit nicht abweichend vereinbart, sind unsere Angebote freibleibend. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben und Leistungsbeschreibungen bleiben unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet.

4.      Ein Vertrag kommt - soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart - erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Wird der schriftlichen Auftragsbestätigung nicht umgehend widersprochen, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der zu erbringenden Leistungen maßgebend. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

5.      Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

6.      Soweit nicht abweichend vereinbart, sind für die Auslegung von Lieferklauseln die INCOTERMS in der jeweils bei Vertragsschluss geltenden Fassung maßgebend.

II. Kostenvoranschläge, Preise und Zahlung

1. Kostenvoranschläge

1.1.   Auf Ihren Wunsch geben wir Ihnen bei Vertragsschluss die zu erwartenden Kosten für die von uns zu erbringenden Leistungen in Form eines unverbindlichen Kostenvoranschlages an. Den Kostenvoranschlägen werden von uns durchschnittliche Erfahrungswerte zugrunde gelegt.         

1.2    Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen berechnen wir grundsätzlich nicht gesondert, soweit sie bei der späteren Durchführung der Reparatur verwendet werden können. Wenn die veranschlagten Leistungen aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, insbesondere weil

·        Sie die Reparatur nicht beauftragen,

·        der beanstandete Fehler bei der Fehlersuche nicht aufgetreten ist,

·        Ersatzteile nicht mehr zu beschaffen sind,

         sind Sie verpflichtet, uns die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie weiteren entstandenen Aufwand (z.B. Reisekosten, Kosten der Fehlersuche) zu bezahlen.

2. Preise

2.1.   Die Preise für die Lieferung von Waren gelten mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung "Frei Frachtführer" (FCA), jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die Preise sind auf Basis EURO kalkuliert.

Bei Verkäufen in anderer Währung tragen Sie das Kursrisiko für Abweichungen des Tageskurses zu dem Zeitpunkt, zu dem Zahlungen auf unserem Konto eingehen, im Verhältnis zum in unserer Umrechnung zugrunde gelegten Kurs.

2.2    Die Abrechnung sonstiger Leistungen erfolgt, sofern nicht schriftlich ein Festpreis vereinbart wurde, nach effektivem Aufwand zu den im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisen. Steuern, Zölle, Transport- und Verpackungskosten haben Sie zu tragen.

2.3    Für die Berechnung der Serviceleistungen unseres technischen Personals gelten, soweit nicht schriftlich ein Festpreis vereinbart wurde, unsere „Verrechnungssätze Servicecenter“ in ihrer jeweils im Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Fassung, die wir auf Wunsch gerne zur Verfügung stellen. Die Vergütung versteht sich jeweils ohne Umsatzsteuer, die uns in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten ist. Sie tragen alle im Zusammenhang mit dem Vertrag anfallenden Reisekosten unseres Personals sowie Transport-, Fracht- und Zollkosten.

2.4    Kosten im Zusammenhang mit der Entsendung technischen Personals werden in Ziffer VI.9. gesondert geregelt.

2.5    Erhöht oder verringert sich nach Abschluss des Vertrages und vor der Lieferung der Materialien und Erbringung der vereinbarten Leistungen der Netto-Einkaufspreis für ein an Sie zu lieferndes Material oder eine zu erbringende Leistung um mehr als 5 Prozent gegenüber dem Netto-Einkaufspreis, der für das jeweilige Material bzw. die jeweilige Leistung im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages galt, so haben Sie und wir das Recht, zu verlangen, dass der im Vertrag für das jeweilige Material bzw. die jeweilige Leistung ausgewiesene Preis prozentual entsprechend erhöht bzw. gesenkt wird. Diese Preisanpassung kann frühestens vier Monate nach Abschluss des Vertrages verlangt werden.

3. Zahlung / Zahlungsverzug

3.1     Soweit nicht abweichend vereinbart, ist die Zahlung sofort nach Rechnungserhalt, ohne jeden Abzug auf eines der von uns bezeichneten Bankkonten zu leisten. Die Abrechnung von Lieferungen, (Teil-)Leistungen und Kosten erfolgt nach unserer Wahl wöchentlich, monatlich oder nach Erbringung.

3.2.   Sie sind nur dann berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, wenn Ihre Gegenansprüche von uns ausdrücklich anerkannt, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.3.   Kommen Sie trotz Mahnung Ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht unverzüglich nach, sind wir insbesondere berechtigt:

·        sämtliche ausstehende Zahlungen sofort fällig zu stellen;

·        Leistungen aus noch nicht erfüllten Verträgen zurückzuhalten;

·        die Rechte aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt (Ziff. VIII.) geltend zu machen;

3.4    Geraten Sie in Zahlungsverzug, haben wir einen Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.

III. Lieferung / Abnahme

1. Warenlieferungen / Austauschteile

1.1    Sie sind verpflichtet, die Ware innerhalb von fünf Werktagen nach dem angezeigten Bereitstellungsdatum am vereinbarten Übergabeort abzunehmen.

1.2    Beauftragen Sie die Lieferung der Ware, geschieht dies auf Ihre Gefahr und Ihre Rechnung. Gleiches gilt für eventuelle

Rücksendungen. Der Spediteur/Frachtführer wird von uns unter Ausschluss der Haftung für die Wahl der kostengünstigsten und schnellsten Versandart bestimmt. Ihre Versandanweisungen sind für uns nur verbindlich, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden.

1.3    Bei der Lieferung von Waren geht die Gefahr des Verlustes, der Beschädigung und dadurch verursachter Lieferverzögerungen mit der Übergabe der Waren an den Spediteur/Frachtführer und spätestens, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, auf Sie über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder den Transport übernommen haben.

1.4    Liefern wir frachtfrei, werden Sie das Transportmittel sofort entladen. Sie werden in diesem Fall für einen sicheren und freien Transportweg an der Verwendungsstelle sorgen und das Abladen auf eigene Kosten und Gefahr übernehmen. Wartezeiten gehen zu Ihren Lasten.

1.5    Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für Sie zumutbar sind.

1.6    Geraten Sie mit der Abnahme in Verzug oder verzögert sich die Leistung aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, so geht die Gefahr am Tag der angezeigten Bereitstellung auf Sie über; Kosten der Lagerung und gegebenenfalls weitere entstehende Kosten, wie z.B. Konservierung, sind von Ihnen zu tragen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruchs gegen Sie bleibt unberührt.

1.7    Auszutauschende Altteile sind zeitnah, jedoch nicht später als zwei Wochen nach Lieferung des Austauschteils, kostenfrei an uns zu übergeben. Die Altteile sollen in austauschfähigem, d.h. aufarbeitungs- und wiederverwendungsfähigem Zustand sein und nach Zahl, Muster und Komplettierung dem gelieferten Austauschteilen entsprechen.

Bei Austauschmotoren muss das Altteil zusätzlich den beim Verkauf des Austauschmotors festgestellten Zustand aufweisen. Die Altteile müssen frei sein von Mängeln, die nicht auf sachgerechte und bestimmungsgemäße Abnutzung zurückzuführen sind, insbesondere frei von Brüchen und Rissen.

Weicht der Zustand der von Ihnen zurückgegebenen Altteile von diesen Anforderungen ab oder wird die Frist zur Übergabe nicht eingehalten, erfolgt eine Nachberechnung für die Austauschteile, die sich an dem jeweils gültigen Listenpreisen für Neuteile orientiert. Lag der Lieferung bereits der Neupreis zugrunde, kann eine Gutschrift für die Rückgabe des Altteils in diesem Fall nicht erfolgen.

Das Eigentum an ausgetauschtem Altteil geht mit Übergabe des entsprechenden Austauschteils an Sie auf uns über. Die Übergabe des Altteils wird dadurch ersetzt, dass Sie dieses vom Tag der Übergabe des Austauschteils für uns verwahren. Sie versichern Ihre uneingeschränkte Verfügungsmacht über das ausgetauschte Altteil.

2. Serviceleistungen / Mitwirkungspflichten

Servicegegenstände und Beistellungen werden, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, von Ihnen auf Ihre Kosten bei uns angeliefert und nach Durchführung der beauftragten Leistungen durch Sie bei uns wieder abgeholt. Im Übrigen gelten die Regelungen für Warenlieferungen entsprechend. (Ziff. III.1.)

2.2    Sie sind zur Abnahme unserer Leistungen verpflichtet, sobald wir Ihnen die Beendigung der Arbeiten angezeigt haben und soweit vertraglich vorgesehene eine Erprobung stattgefunden hat. Sie sind nur dann berechtigt, die Abnahme unserer Leistungen zu verweigern, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme mit Ablauf von einer Woche nach Anzeige der Beendigung der Arbeiten als erfolgt, spätestens aber mit der Inbesitznahme oder Nutzung des Gegenstandes.

2.3    Ist eine vereinbarte Leistung nicht durchführbar, versetzen wir den Servicegegenstand nur auf Ihren ausdrücklichen Wunsch und gegen Erstattung der uns hierdurch entstehenden Kosten wieder in den Ursprungszustand zurück.

IV. Versicherungen

Für die Zeit, in denen sich Servicegegenstände oder Beistellungen in unseren Werken befinden, haben Sie für die Aufrechterhaltung des für den Gegenstand bestehenden Versicherungsschutzes zu sorgen.

V. Lieferzeiten und Servicefristen

1. Lieferzeiten, Lieferverzug

1.1    Die Lieferzeit ergibt sich aus unseren Vereinbarungen . Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und Sie alle Ihnen obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, rechtzeitige Beistellung, die Leistung einer Anzahlung oder die Stellung einer Bürgschaft, erfüllt haben. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit um einen angemessenen Zeitraum. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

1.2    Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist die Lieferfrist mit Abnahme eingehalten, es sei denn Sie können die Abnahme aus berechtigten Gründen verweigern.

1.3    Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Belieferung durch unsere Lieferanten.

1.4    Ist die vertraglich vereinbarte Leistung nur der Gattung nach bestimmt und werden wir aus einem zum Zweck der Erfüllung der Leistungsverpflichtung abgeschlossenen Deckungsgeschäft nicht bzw. nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert, entfällt unsere Leistungsverpflichtung (Vorbehalt der Selbstbelieferung). Wir sind jedoch verpflichtet, Sie unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes zu informieren und eine gegebenenfalls bereits erhaltene Vergütung sofort zurückzuerstatten.

1.5    Beruht eine Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höherer Gewalt, auf Arbeitskämpfen, Feuer, Epidemien, Pandemien, behördlicher Maßnahmen, Sanktionen oder sonstigen Ereignissen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, so verlängert sich die Lieferzeit um einen angemessenen Zeitraum. Wir werden Ihnen den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

1.6   Wird der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die Sie zu vertreten haben, so sind wir berechtigt, den uns dadurch entstehenden Schaden von Ihnen ersetzt zu verlangen.

1.7   Eine Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug und die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Kunden, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben (vorbehaltlich Ziff. X.) unberührt.

2. Fertigstellungstermine für Serviceleistungen

2.1    Genannte Fertigstellungstermine beruhen auf Schätzungen und sind daher unverbindlich, es sei denn, sie sind als verbindlich bezeichnet.

2.2    Ein von uns als verbindlich zugesagter Fertigstellungstermin ist eingehalten, wenn der Servicegegenstand zur Übernahme, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.

2.3    Bei später erteilten Zusatzaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Arbeiten verschiebt sich der vereinbarte Fertigstellungstermin entsprechend.

2.4    Verzögert sich die Serviceleistung aufgrund von höherer Gewalt, aufgrund von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, oder aufgrund behördlicher Maßnahmen, oder aufgrund von sonstigen Umständen, die von uns nicht zu vertreten sind, so verschiebt sich, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Serviceleistung von erheblichem Einfluss sind, des Fertigstellungstermins angemessen; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind. Wir werden Ihnen den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

VI. Entsendung von technischem Personal

Die Auswahl unseres technischen Personals erfolgt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach unserem Ermessen. Wir behalten uns vor, unser Personal auszutauschen.

2.      Die normale Arbeitszeit unseres Personals ergibt sich aus den jeweils aktuellen "Verrechnungssätzen für Kundendienstleistungen".

         Jede außerhalb der dort genannten Arbeitszeit geleistete Arbeit stellen wir als Überstunden in Rechnung. Zur Leistung von Überstunden ist das Einverständnis unseres Personals erforderlich.

         Entsenden wir technisches Personal ohne Berechnung (Mängelbeseitigungsarbeiten etc.) und werden auf Ihren Wunsch Überstunden geleistet, so gehen hierdurch entstehende Zuschläge zu Ihren Lasten.

3.      Sie sind verpflichtet, unserem Personal auf dem Ihnen in mehrfacher Ausfertigung vorzulegenden Stundenzettel mit Stempel und Unterschrift die Arbeitszeiten zu bescheinigen und den Abschluss der Arbeiten schriftlich zu be­stätigen, und zwar auch dann, wenn Sie Beanstandungen erheben wollen. Ihr Recht, uns gegenüber Be­anstandungen zu erheben, wird dadurch nicht berührt.

4.      Vor Beginn unserer Arbeiten müssen alle Vorarbeiten abgeschlossen sein. Sie stellen rechtzeitig zu Beginn der Arbeiten auf eigene Kosten die für die durchzuführenden Arbeiten erforderlichen Ausrüstungsgegenstände, Werkzeuge und sonstigen Hilfsmittel (insbesondere Hebevorrichtungen, Baugerüste, Betriebsstoffe, Energie, Schmiermittel, Reinigungsmittel, Verbrauchsstoffe und Wasser) zur Verfügung; ausgenommen davon sind Spezialwerkzeuge.

5.      Soweit nach Art und Umfang des Auftrages erforderlich, stellen Sie unserem Personal in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstelle kostenlos zur Verfügung:

·        angemessene und abschließbare Lagergelegenheiten zur Aufbewahrung von Werkzeugen, Material etc.;

·        angemessene und abschließbare Umkleideräume mit Waschgelegenheiten;

·        angemessene und möblierte Büroräume, die abschließbar, mit Internetzugang ausgestattet sind; und

·        Toiletten und Trinkwasser auf der Arbeitsstelle.

6.      Sie sind für die Sicherheit des Arbeitsplatzes, die Beachtung sämtlicher einschlägiger Sicherheitsvorschriften sowie für die Schaffung von angemessenen Arbeitsbedingungen für unser Personal verantwortlich. (Soweit hierin einzelne Pflichten gesondert genannt sind, ist diese Nennung nicht abschließend.)

         Sie machen uns auf besondere Gefahren aufmerksam, die sich aus der Durchführung der Arbeiten ergeben können. Sie informieren unser Personal über

·          besondere Bedingungen am Arbeitsort, unter denen der Vertrag durchzuführen ist  und

·          besondere Gefahren, die an dem Arbeitsort oder bei Benutzung der von Ihnen beigestellten Ausrüstungsgegenstände und Werkzeuge auftreten können.

Sie werden unser Personal unaufgefordert darauf hinweisen, wenn im Zuge der Arbeiten der Kontakt mit bzw. das Freiwerden von gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Stoffen möglich ist. Insbesondere verpflichten Sie sich, unser Personal auf die Verwendung bzw. das Vorhandensein von asbesthaltigen Stoffen im Arbeitsbereich hinzuweisen und unserem Personal eine genaue Spezifikation der bei der Reparatur von Ihnen zur Verfügung gestellten lösungsmittelhaltigen Materialien zu geben.

Sie werden jedem angemessenen Verlangen unseres Personals nach zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen entsprechen.

         Ihnen ist bekannt, dass unser Personal bei Durchführung seiner Arbeiten die jeweils geltenden gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen und betrieblichen Arbeitssicherheits- und Schutzbestimmungen genau zu beachten hat. Sie werden die Zustände an der Arbeitsstelle so einrichten, dass die Einhaltung dieser Bestimmungen möglich ist.

         Sie sind allein für die ordnungsgemäße Entsorgung aller bei den Arbeiten unseres Personals anfallenden Gefahrstoffe verantwortlich.

7.      Die Nichteinhaltung der vorgenannten Bestimmungen berechtigt unser Personal zur Unterbrechung der Arbeiten. Die Vergütung ist für die Zeit solcher Unterbrechungen fortzuzahlen.

8.      Sie geben uns jede erforderliche und angemessene Unterstützung bei der Beschaffung von Visa und anderen gegebenenfalls notwendigen Genehmigungen oder Bescheinigungen, um sicherzustellen, dass unser Personal fristgerecht an der Arbeitsstelle die Arbeit aufnehmen kann und wieder in sein Heimatland zurückehren kann. Sie unterstützen uns außerdem bei der Erledigung von erforderlichen Zollformalitäten.

9.      Kosten

Sie haben auch die Kosten für die in die Arbeitsdauer fallenden Familienheimfahrten zu tragen. Bei Auslandseinsätzen gilt dies insbesondere für die Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertage sowie alle drei Monate für eine Familienheimfahrt, wenn sich die Arbeiten über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als drei Monaten erstrecken. Wird die Ablösung unseres Personals aus einem von uns nicht zu vertretenden Grunde erforderlich, so tragen Sie außerdem die dadurch entstehenden Kosten.

Alle Steuern und Soziallasten, die außerhalb Deutschlands und des gewöhnlichen Besteuerungsortes unseres Personals von uns oder unserem Personal infolge dieses Vertrages erhoben werden, werden uns von Ihnen erstattet.

Bei Verletzung oder Erkrankung unseres Personals sorgen Sie für die erforderliche ärztliche Betreuung und - wenn nötig - für die Überführung in ein geeignetes Krankenhaus und informieren uns sofort. Sie erklären sich bereit, etwaige Kosten zu verauslagen (insbesondere im Ausland). Sie werden Ihnen gegen Übergabe der entsprechenden Rechnungen von uns erstattet.

VII. Softwarenutzung / Reverse-Engineering

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird Ihnen ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen im Rahmen des Vertragszwecks zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

2.      Sie dürfen die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Sie verpflichten sich,

Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung unsererseits zu verändern.

3.      Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

4.      Ihnen ist es untersagt, gelieferte Waren außerhalb des Zwecks in irgendeiner Weise selbst wirtschaftlich zu verwerten oder nachzuahmen (insbesondere im Wege des sog. „Reverse Engineering“, also das Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen der Ware) oder durch Dritte verwerten oder nachahmen zu lassen. 

VIII. Sicherheiten / Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren sowie an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, vor, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen Sie zustehen. Dies gilt auch, wenn Sie Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen leisten.

2.      Sie dürfen den Liefergegenstand, solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte haben Sie uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Sie sind berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Sie treten uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen bis zur Höhe des von uns hierfür in Rechnung gestellten Betrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die Ihnen aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen. Gleiches gilt für eventuelle Schadensersatzansprüche. Sie bleiben auch nach dieser Abtretung zum Einzug der Forderungen berechtigt. Wir behalten und jedoch vor, die Forderungen selbst einzuziehen, wenn Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen.

3.      Wegen unserer Forderungen aus Serviceaufträgen steht uns ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Gegenstand zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Servicegegenstand im Zusammenhang stehen.

4.      Bei vertragswidrigem Verhalten von Ihnen, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Sicherstellung des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und Sie zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

5.      Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen berechtigt uns vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

6.      Übersteigt der realisierbare Wert unserer Eigentumsvorbehaltsware unsere Gesamtforderung gegen Sie um mehr als 20 %, werden wir auf Ihren Wunsch die Vorbehaltsware, soweit teilbar, bis zur genannten Wertgrenze freigeben.

7.      Ist der hier vereinbarte Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht des Landes, in das die Vorbehaltsware geliefert wird, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt und der Abtretung in diesem Lande entsprechende Sicherung als vereinbart. Die Sicherstellung ist jeweils so zu bewirken, dass die Rechte des Lieferers auch im Falle einer Insolvenz gewährleistet sind. Ist zur Entstehung solcher Rechte Ihre Mitwirkung erforderlich, so verpflichten Sie sich, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung dieser Rechte erforderlich sind.

IX. Gewährleistung

1.      Zur Wahrung Ihrer Mängelansprüche haben Sie Ihren nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Unterlassen Sie die Mangelanzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige innerhalb einer Woche nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

Im Falle der Lieferung von Waren, welche in eine andere Sache eingebaut werden sollen, hat die von Ihnen nach § 377 HGB geschuldete Untersuchung vor dem Einbau zu erfolgen.

Sie haben uns in gleicher Weise alle uns zurechenbaren Schäden, die durch Verschulden bei Vertragsschluss, sonstige Pflichtverletzungen und unerlaubte Handlung verursacht werden, unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Unterlassen Sie die Anzeige, verlieren Sie alle Ansprüche wegen der in Frage stehenden Schäden.

2.      Sie haben auch alle sonstigen von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen, insbesondere Serviceleistungen bei der Abnahme zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich von dem Mangel Anzeige zu machen. Unterlassen Sie die Anzeige, so gilt die von uns erbrachte Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt die von uns erbrachte Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

3.      Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form der Beseitigung (Nachbesserung) oder der Lieferung einer mängelfreien Ware berechtigt. Ein Anspruch auf Nacherfüllung oder eine bestimmte Art der Nacherfüllung besteht nicht. Ist der Kaufpreis ganz oder teilweise noch nicht bezahlt, kann die Nacherfüllung - unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mangels - davon abhängig gemacht werden, dass ein Teil des Kaufpreises entrichtet wird.

Die Nachbesserung gilt frühestens mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und Ihnen zumutbar sind. Schadensersatzansprüche wegen des Mangels kann der Kunde nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer X erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

4.      Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind und 150 % des Warenwertes nicht überschreiten. Ausgeschlossen sind Aufwendungen des Käufers für die Selbstbeseitigung des Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Aufwendungen im Zusammenhang mit Aus- und Einbaukosten übernehmen wir nur, soweit es sich bei dem Vertrag um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.

Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, soweit diese die üblicherweise innerhalb Deutschlands anfallenden Aufwendungen übersteigen.

5.      Gebrauchte Kaufgegenstände werden, soweit nicht anders vereinbart, unter Ausschluss jedweder Gewährleistung verkauft.  Dies gilt auch dann, wenn der Kaufgegenstand im Zeitpunkt der Übergabe oder des Vertragsschlusses nicht erkennbare und im Kaufvertrag nicht festgehaltene Mängel aufweist. Als gebrauchte Kaufgegenstände im Sinne dieser Regelung gelten auch Austauschteile und rekonditionierte Teile.

X. Haftung

Bei leicht fahrlässigen Verletzungen solcher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung ein Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten/wesentliche Vertragspflichten), ist unsere Haftung auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren und typischerweise entstehenden Schaden begrenzt. Bei leicht fahrlässigen Verletzungen nicht wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung ausgeschlossen.

Der Ersatz für leicht fahrlässig verursachte Folgeschäden, wie z.B. entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.

Wir haften auch nicht bei grob fahrlässigen Pflichtverletzungen nicht wesentlicher Vertragspflichten, die durch unsere einfachen Erfüllungsgehilfen begangen werden.       

Diese Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse gelten auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, sonstigen Pflichtverletzungen und aus unerlaubter Handlung. Sie gelten nicht bei uns zurechenbaren Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

2.      Unsere Haftung ist in jedem Fall außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Organe und leitender Angestellter und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz auf einen maximalen Haftungsbetrag von 100% des jeweiligen Auftragswertes begrenzt. Ein höherer maximaler Haftungsbetrag ist ausdrücklich und schriftlich zu vereinbaren.

3.      Wir haften nicht für Schäden, die allein auf einem Verschulden von Ihnen eingesetzter Personen beruhen, auch wenn diese von unserem technischen Personal beaufsichtigt und bei den Arbeiten angewiesen werden.

4.     Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten auch für Ansprüche gegen unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

XI. Verjährung

1.      Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung, verjähren die Ihnen wegen Mängeln zustehenden Ansprüche spätestens in 12 Monaten. Diese Verjährungsfrist beginnt bei der Lieferung von Gegenständen spätestens am Tage der Ablieferung und bei der Erbringung sonstiger Leistungen am Tage der Abnahme.

2.      Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss und sonstigen Pflichtverletzungen verjähren spätestens in 24 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt an dem Tag, an dem Sie von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangen oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen. Unabhängig von Ihrer Kenntnis oder grobfahrlässigen Unkenntnis verjähren diese Ansprüche, mit Ausnahme von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, spätestens in 5 Jahren von ihrer Entstehung an. Diese Bestimmungen gelten nicht für Ansprüche aus Produkthaftung.

3.      In Abweichung von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebende Verjährungsfrist für Ihnen zustehende Ansprüche nur dann erneut, wenn wir die Ansprüche ausdrücklich und schriftlich Ihnen gegenüber anerkennen.

4.      Die vorstehenden Verjährungsbestimmungen gelten auch für Ansprüche gegen unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

XII. Exportkontrolle

1.     Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass erforderliche Ausfuhrgenehmigungen von der zuständigen Behörde erteilt werden, oder feststeht, dass eine Ausfuhrgenehmigung nicht erforderlich ist. Zudem steht er unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Vertragserfüllung keine anwendbaren sonstigen Embargo- oder Sanktionsbestimmungen entgegenstehen. Sie sind verpflichtet, unverzüglich alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr oder Verbringung benötigt werden, sofern Sie uns beauftragen die Beantragung der Genehmigung zu übernehmen. Fristen und Lieferzeiten werden durch Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren sowie der schuldhaft verspäteten Beibringung der für die Ausfuhr oder Verbringung erforderlichen Informationen und Unterlagen durch Sie entsprechend verlängert.

2.     Sie haben bei Weitergabe der von uns gelieferten Güter (Hardware und/oder Software und/oder Technologie sowie dazugehörige Dokumente, unabhängig von Art und Weise der Zurverfügungstellung), oder der von uns erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollrechts einzuhalten. Insbesondere halten Sie sich an die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, in ihrer geänderten Fassung, die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und einzelne belarussische Amtsträger in ihrer geänderten Fassung und die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in ihrer geänderten Fassung ein.

3.     Wir weisen außerdem daraufhin, dass aufgrund eines möglichen US-amerikanischen Warenanteils auch das US-amerikanische Wiederausfuhrrecht zwingend anwendbar sein kann. Ein Weiterverkauf in die Länder Iran, Nordkorea und Syrien, der unter die Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf Iran, Nord Korea und Syrien erlassen wurden, fällt, ist untersagt, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften, insb. Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22 . November 1996, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2018/1100 der Kommission vom 6. Juni 2018 (EU-Blocking-Verordnung), sowie § 7 der Außenwirtschaftsverordnung, entgegenstehen.

4.     Sie dürfen weder direkt noch indirekt Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert werden, in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, ausführen oder re-exportieren sofern sie in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen.

Sie bemühen sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass der Zweck des vorstehenden Absatzes nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette vereitelt wird, einschließlich möglicher Wiederverkäufer.

Sie richten einen angemessenen Überwachungsmechanis-mus ein und erhalten ihn aufrecht, um Verhaltensweisen von Dritten in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, aufzudecken, die den Zweck dieser Ziffer XII.4. vereiteln würden.

Jeder Verstoß gegen Ziffer XII.4.(1), (2) oder (3) stellt einen wesentlichen Verstoß gegen eine wesentliche Vertragspflicht dar, und berechtigt uns, eine angemessene Abhilfemaßnahmen zu verlangen, einschließlich, aber nicht abschließend: (i) Kündigung des Vertrages; und (ii) eine Vertragsstrafe in Höhe von 15 % des Gesamtwertes des Vertrages oder des Preises der ausgeführten Waren, je nachdem, welcher Wert höher ist.

Sie unterrichtet uns unverzüglich über alle Probleme bei der Anwendung der vorstehenden Absätze, einschließlich aller relevanten Aktivitäten Dritter, die deren Zweck vereiteln könnten. Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen aus den vorstehenden Absätzen stellen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach unserer Anfrage zur Verfügung. 

5. Des Weiteren sichern Sie zu, dass die nach diesem Vertrag zu transportierenden Lieferungen und/oder Teile davon nicht durch das Hoheitsgebiet Russlands und/oder anderer Embargoländer transportiert werden dürfen und werden, es sei denn, Sie haben von den zuständigen Behörden des jeweiligen Landes die Ausfuhrgenehmigungen für den Transit der Lieferungen durch das Hoheitsgebiet Russlands erhalten. Sie haben uns vor dem Liefertermin der Lieferungen und Leistungen bzw. Teile davon (bei Teillieferung) Transportdokumente zur Verfügung zu stellen, die den Transportweg der Lieferungen und die Abwesenheit von Russland und anderen Embargoländern (für die Durchfuhr der Lieferungen) auf diesem Weg bestätigen. Solche Dokumente können die von Ihnen bestätigte Beschreibung des Transportweges, der Transportantrag und dessen Bestätigung durch den Kunden mit Angabe des Transportweges (bestätigter Transportauftrag) sowie sonstige Transportdokumente sein.

6.     Sie haben uns und/oder den Hersteller der Lieferungen und Leistungen von allen Ansprüchen, Bußgeldern, Strafen, Schäden, Verlusten und Verbindlichkeiten freizustellen, die aufgrund der Nichteinhaltung von Ziffer XII durch Sie entstehen. Die Nichteinhaltung irgendeines Teils von Ziffer XII stellt eine wesentliche Verletzung dieses Vertrags dar.

7.     Sie haften für die Verletzung einer der oben genannten Zusicherungen und/oder Garantien. Sie sind verpflichtet, uns bedingungslos für alle Verluste, Schäden, Bußgelder und Kosten zu entschädigen, die Zeppelin und/oder einer Gesellschaft des Zeppelin Konzerns im Zusammenhang mit einem Verstoß entstehen, der ganz oder teilweise auf die Verletzung einer Zusicherung oder Gewährleistung durch Sie zurückzuführen ist.

8.     Stellen wir vor der tatsächlichen Übergabe der Lieferungen und Leistungen und/oder ihrer Teile an Sie fest, dass eine der oben genannten Zusicherungen und/oder Garantien nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht und/oder Sie nicht innerhalb von 5 (fünf) Werktagen nach Erhalt der Aufforderung von uns eine akzeptable schriftliche Bestätigung über die Einhaltung der genannten Zusicherungen und Garantien vorgelegt hat, haben wir das Recht, diesen Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Kunden einseitig ganz oder teilweise zu kündigen. Eine solche Ablehnung gilt als rechtmäßig und führt zu keiner Haftung von uns. Darüber hinaus haben wir das Recht, den im Zusammenhang mit der Beendigung dieses Vertrages entstandenen Schaden geltend zu machen.

XIII. Sicherheit in der Lieferkette

1.     Sie gewährleisten, dass Sie entweder ein Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter AEO-F oder AEO-S sind oder dass Sie folgende Anforderungen an die Sicherheit der Lieferkette erfüllen:

Waren, die in unserem Auftrag produziert, gelagert, befördert, an uns geliefert oder von uns übernommen werden,

- werden an sicheren Betriebsstätten und an sicheren Umschlagsorten produziert, gelagert, be- oder verarbeitet und verladen,

- sind während der Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung und Beförderung vor unbefugten Zugriffen geschützt.

Das für Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung, Beförderung und Übernahme derartiger Waren

eingsetzte Personal ist zuverlässig. Geschäftspartner, die in Ihrem Namen handeln, sind davon unterrichtet, dass diese ebenfalls Maßnahmen treffen müssen, um die oben genannte Lieferkette zu sichern.

2.     Die AEO-F oder AEO-S Zertifizierung müssen Sie unverzüglich nachweisen, spätestens mit der ersten Lieferung durch Übersendung einer Kopie der amtlichen Zertifizierung an uns. Sind Sie kein Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter, geben Sie unverzüglich, spätestens mit der ersten Lieferung, eine Sicherheitserklärung ab, in der Sie sich verpflichten, die oben genannten Anforderungen einzuhalten. Sofern Sie die in der Sicherheitserklärung zugesicherten Anforderungen nicht mehr erfüllen, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

3.     Sie verpflichtet sich hiermit den Zeppelin Verhaltenskodex für Lieferanten und den Zeppelin Verhaltenskodex für Business-Ethik und Compliance im Rahmen sämtlicher Geschäftsbeziehungen (einschließlich der in diesem Zusammenhang bestehenden Verträge) mit ZPS einzuhalten. Die aktuelle Fassung steht jeweils auf der Homepage der ZPS (www.zeppelin-powersystems.de) zum Download bereit und wird Ihnen auf Verlangen übermittelt.

XIV. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1.      Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und Ihnen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.

2.      Gerichtsstand für alle Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und uns ist Hamburg. Wir sind jedoch berechtigt, überall dort Klage gegen Sie zu erheben, wo sich aufgrund anwendbarer Rechtsvorschriften ein Gerichtsstand gegen Sie begründen lässt.

XV. Sonstiges

1.      Durch diesen Vertrag werden Rechte Dritter nicht begründet. Eine Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag durch Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

2.      Wir erheben und verarbeiten Daten von Ihnen, die möglicherweise auch einen Personenbezug aufweisen können. Entsprechende Hinweise zum Datenschutz nach Art. 13 DS-GVO (Informationspflicht bei der Datenerhebung) können Sie unter folgendem Link abrufen: https://www.zeppelin-powersystems.com/de/de/datenschutz/datenschutz-website/ 

3.      Ausländische Auftraggeber sind zur unverzüglichen Einreichung einer Bescheinigung verpflichtet, aus der sich ergibt, dass die Waren ins Ausland verbracht worden sind. Kann eine solche Bescheinigung nicht beigebracht werden, müssen Sie oder Ihr Beauftragter den Empfang der Ware und den Transport der Ware in das Ausland auf den Übergabepapieren oder dem Lieferschein bestätigen. Dies gilt entsprechend auch in dem Falle, dass Sie selbst die Waren abholen. Im Falle, dass dieses nicht beachtet wird bzw. die sonstigen Voraussetzungen für eine umsatzsteuerfreie Lieferung nicht erfüllt sind, müssen wir Sie mit der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuer belasten, die in diesem Falle zusammen mit dem Rechnungsbetrag an uns zu zahlen ist.

4.      Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; dies gilt auch, wenn sich im Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. An die Stelle einer ganz oder teilweise rechtsunwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, wenn dieser Punkt bedacht worden wäre.

Stand: März 2024